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Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen MTB Erfurt e.V. und hat seinen Sitz in Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird in das Vereinsregister Erfurt eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins 1. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und zwar durch die Förderung des Radfahrens allgemein. 2. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 3. 3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 4. 4. Der Verein führt MTB-Touren durch.
§ 3 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigungsverbot Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung des Vorstands erworben. Sie dauert mindestens ein Kalenderjahr. Minderjährige bedürfen für An- und Abmeldung Ihrer Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 2. Die Mitgliedschaft endet: a. zum Ende des laufenden Kalenderjahres aufgrund einer dem Vorstand zugestellten schriftlichen Erklärung b. durch einen wegen vereinswidrigen Verhaltens vom Vorstand mit einfacher Mehrheit herbeigeführten Auschließungsbeschluss, durch Tod des Mitglieds, durch Auflösung des Vereins.
§ 6 Rechte, Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder habend as Recht, durch Vorschläge, Anregungen und Anträge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Veranstaltungen und sonstigen Versammlungen teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen und zum gelingen der Sport- und sonstigen Veranstaltungen beizutragen Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge 1. Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. 2. Über Änderungen in der Beitragsordnung darf in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn ein entsprechender Punkt in der Tagesordnung enthalten ist.
§ 8 Verwendung von Überschüssen Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Überschussanteile. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind: 1. a.) Die Mitgliederversammlung, welche mindestens einmal im Jahr stattfinden muss, spätestens jedoch im November. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und muss mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben werden. Sie erfolgt in schriftlicher Form unter Nennung einer Tagesordnung an die Mitglieder. b.) Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 30% der Mitglieder dieses fordern. c.) Der Vorstand kann bei Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen einberufen.
2. a.) Der Geschäftsführende Vorstand, bestehend mindestens aus dem 1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt, unter dem Vorbehalt, dass keine Beitragsschuld besteht. Für den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind im Sinne des §26 BGB zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben weitere Funktionen besetzen.
§ 10 Wahlen Der gesamte Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Geheime Wahl kann beantragt werden. Im selben Rhythmus werden mind. 2 Kassenprüfer gewählt, die der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über die Kassenführung geben. Wiederwahlen sind möglich.
§ 11 Beschlussfassung und Protokollierung Die Beschlussfassung über Anträge erfolgt offen, solange nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Versammlungsbeschlüsse werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und als Protokoll der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer nach Genehmigung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Mitgliederbeschluss nur dann aufgelöst werden, wenn in eigens dafür anberaumter Mitgliederversammlung drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Die Abstimmung muss geheim erfolgen. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Erfurt, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Radsport zu verwenden hat.
§ 13 Gültigkeit Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 13.10.2005 beschlossen.
Der Beschluss wird durch Unterschriften folgender Mitglieder bestätigt (Anlage)
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